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Tipps für Bauherren zum Baurecht und zur Grenzbebauung in Mecklenburg-Vorpommern
Die folgenden Punkte stellen eine grobe Vorinformation dar, deren Anwendbarkeit individuell je Bauvorhaben geprüft werden muss!
Die vorgeschriebenen Mindestabstände (Abstandsflächen) des Wohngebäudes von der Grenze sind abhängig von deren Außenwand- und Firsthöhe, der Dachneigung, den Dachaufbauten.
Der Mindestabstand des Wohngebäudes von der Grenze beträgt (in der Regel) 3,00m.
In den Abstandflächen eines Gebäudes und ohne eigene Abstandflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder das Gebäude angebaut werden, zulässig: Nebengebäude mit einer mittleren Wandhöhe </= 3,00m.
Als Nebengebäude gelten zum Beispiel Garage, Carport, Schuppen, Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätte.
Wintergärten sind in der Regel keine Nebengebäude.
Nebengebäude mit einer mittleren Wandhöhe </= 3,00m dürfen auf die Grenze gebaut werden, wenn folgende Punkte eingehalten werden: 1.) Grenzbebauung nicht länger als 9,00m je Grundstücksgrenze, 2.) Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15,00m nicht überschreiten
Bei Garagen sind für die Planung die Länge und Breite der Außenwände entscheidend.
Bei Carports sind für die Planung die Länge und Breite der Dachfläche entscheidend.
Beispiele für mögliche Grenzbebauungen in Mecklenburg-Vorpommern - gelten nur, wenn nicht durch spezielle baurechtliche Festlegungen z.B. eines Bebauungsplanes untersagt bzw. anders geregelt - Eine fachliche Beratung wird in jedem Fall empfohlen!
Bitte berücksichtigen Sie bei der Planung Ihres Bauvorhabens folgende Gesetze, Verordnungen und Satzungen
Flächennutzungsplan
Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplanung oder Satzung der Gemeinde